Soforthilfemaßnahmen für Unternehmen in der Coronakrise

Die aktuelle Corona-Pandemie wird die Wirtschaft hart treffen: Aktuelle Szenarien und Prognosen gehen von einer tiefen Rezession aus, die umso gravierendere Auswirkungen haben wird, je länger die jetzt beschlossenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens anhalten. Hinzu kommt der Zusammenbruch globaler Lieferketten, der Deutschland aufgrund seiner intensiven Einbindung in die internationale Arbeitsteilung besonders stark trifft. Vor diesem Hintergrund haben Bund und Länder zahlreiche Hilfsmaßnahmen für Unternehmen beschlossen, die jetzt unverschuldet in eine Notlage geraten sind.

Bundesförderung und Landeshilfen

Unternehmen, Soloselbstständigen sowie Angehörigen der Freien Berufe stellt der Bund im Anschluss an die Soforthilfen und Überbrückungshilfen der ersten und zweiten Phase derzeit Überbrückungshilfen der dritten Phase bis Ende Juni 2021 bereit, damit diese auch weiterhin bei pandemiebedingten Einnahmeausfällen ihre fixen Betriebskosten abdecken können. Bei den Überbrückungshilfen der dritten Phase ist die Förderung auf 1,5 Mio. Euro pro Monat begrenzt. Die Bundesregierung hat die Fixkostenerstattung von maximal 90% auf mögliche 100% ausgedehnt. Darüber hinaus können Unternehmen neuerdings einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss von bis zu 40% der Förderung der Überbrückungshilfe III erhalten. Statt der Überbrückungshilfe III können Soloselbstständige und Unternehmen auch die Neustarthilfe in Höhe von 7.500 Euro in Anspruch nehmen. Außerdem können Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die im November bzw. Dezember 2020 von den erlassenen Schließverordnungen direkt oder indirekt betroffen waren, noch bis Ende April 2021 die November- und Dezemberhilfe beantragen. Diese Unterstützungsleistungen sollen 75% der Umsatzverluste ausgleichen. Ergänzend gibt es für diejenigen, die für die November- und/oder Dezemberhilfe nicht antragsberechtigt sind, das „November- und Dezember-Fenster“ der Überbrückungshilfe III. Diese Förderung beläuft sich auf höchstens 200.000 Euro pro Monat. Daneben stehen Unternehmen, die wegen ihrer besonderen Fallkonstellation zwar stark durch die Corona-Pandemie betroffen, aber nicht von den bestehenden Hilfsprogrammen profitieren können, Härtefallhilfen zur Verfügung.

Bei den zusätzlich gewährten Landeshilfen gibt es kaum noch Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern. Die beispielsweise von Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen gewährte Aufstockung der Überbrückungshilfe II um einen fiktiven Unternehmerlohn wird nicht weitergeführt. Neben den für alle Bundesländer zur Verfügung stehenden Kreditangeboten der KfW sind außer in Sachsen zudem in allen Bundesländern Kreditangebote der Förderbanken der Länder verfügbar, die sich insbesondere durch günstige Zinskonditionen und hohe Risikofreistellungen auszeichnen.

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