Stellungnahme -

ifo Standpunkt 220: Es ist Zeit für eine Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags

26.10.2020

Die Coronapandemie hat die deutsche Wirtschaft in eine schwere Rezession gestürzt. Im Laufe des Sommers hat sich die Konjunktur erholt, aber wachsende Infektionszahlen lassen befürchten, dass der Herbst schwierig wird.

Bild Clemens Fuest für Standpunkte

Die Bundesregierung hat viel Geld mobilisiert, um die Konjunktur zu stützen. Angesichts wachsender Staatsschulden ist es besonders wichtig, dass die Konjunkturhilfen zielgenau sind und die Staatskasse nicht mehr belastet wird als unbedingt nötig. Bei diesen Anforderungen ist es erstaunlich, dass die Bundesregierung ein Instrument nur sehr zögerlich einsetzt: den steuerlichen Verlustrücktrag. Dieses Instrument wirkt eher technisch, hat aber gerade in der aktuellen Krise erhebliche Bedeutung. Die derzeit geltende Beschränkung der Verlustverrechnung verstärkt die Krise, denn sie belastet gerade Unternehmen, die vor der Krise' positive Erträge erwirtschaftet haben und nun krisenbedingt Verluste erleiden. Folgendes Beispiel macht das deutlich.

Bisheriger Einsatz zu zögerlich

Der Verlustrücktrag erlaubt es Unternehmen, im Jahr 2020 erlittene Verluste mit steuerpflichtigen Gewinnen des Jahres 2019 zu verrechnen. Vor der Krise war der Verlustrücktrag auf 1 Mio. Euro beschränkt. Man betrachte eine Kapitalgesellschaft, die im Jahr 2019 10 Mio. Euro Gewinn erzielt hat und 2020 einen Verlust in gleicher Höhe erleidet, in beiden Jahren zusammen also nichts verdient hat.

Sie könnte nach den alten Regeln Verluste in Höhe von 1 Mio. aus dem Jahr 2020 rücktragen, also mit Gewinnen des Jahres 2019 verrechnen, müsste aber immer noch 9 Mio. Euro Gewinne versteuern. Bei einem Körperschafsteuersatz von 15% müsste die Firma also 1,35 Mio. Euro Körperschafsteuer an den Fiskus überweisen. Da es bei der durchschnittlich etwa gleich hohen Gewerbesteuer gar keinen Verlustrücktrag gibt, fallen hier zusätzlich 1,5 Millionen an Steuern an. Insgesamt müsste das Unternehmen also, obwohl es in beiden Jahren zusammengenommen keinen Cent verdient hat, 2,85 Mio. Euro ans Finanzamt überweisen, und das in einer schweren Wirtschafskrise. Dieses Problem hat der Gesetzgeber im Prinzip erkannt und den Verlustrücktrag erhöht. Man war aber zu zögerlich. Bei der Körperschafsteuer wurde die Obergrenze auf maximal 5 Mio. Euro angehoben, bei der Gewerbesteuer geschah nichts. Die fällige Steuerzahlung sinkt dadurch um 600 000 Euro auf 2,25 Mio. Euro. Das ist immer noch zu viel. Eine solche Steuerzahlung kann das Unternehmen in die Insolvenz treiben.

Zielgenaue Entlastung durch Erweiterung des Verlustrücktrags

Eine deutliche Erweiterung des Verlustrücktrags hätte erhebliche Vorteile. Erstens wäre diese Maßnahme sehr zielgenau. Es würden nur Unternehmen entlastet, die vor der Krise ein funktionierendes Geschäftsmodell hatten und ihre Gewinne in Deutschland versteuert haben. Wer schon vorher Verluste machte, kann den Rücktrag nicht nutzen. Es gehört zu den Besonderheiten der Coronakrise, dass die Unternehmen und Sektoren der Volkswirtschaft sehr unterschiedlich betroffen sind. Deshalb ist zielgenaue Wirkung besonders wichtig. Zweitens kostet die Maßnahme den Fiskus wenig Geld. Die bisher gewährte, beschränkte Ausweitung des Verlustrücktrags wird die Steuereinnahmen nach Schätzungen der Bundesregierung im Jahr 2020 um 4,2 Mrd. Euro reduzieren, mehr als 90% davon fließen in den Folgejahren aber wieder in die Kassen zurück. Da Verluste des Jahres 2020, die nicht rückgetragen werden, künftige steuerpflichtige Gewinne mindern, bewirkt der Verlustrücktrag in den meisten Fällen eine Steuerstundung.

Endgültige Steuerausfälle erleidet der Fiskus nur in Ausnahmefällen, beispielsweise dann, wenn Unternehmen später insolvent werden. Der Rücktrag wirkt also ähnlich wie eine vorübergehende Überlassung von Kapital. Da sich der deutsche Staat derzeit zu Negativzinsen verschulden kann, werden die öffentlichen Kassen kaum belastet. Für die Unternehmen kann der so verhinderte Kapitalabfluss aber eine Insolvenz durch Überschuldung oder Illiquidität abwenden und so viele Arbeitsplätze und damit verbundene öffentliche Einnahmen retten.

Im Vergleich zu einer Ausweitung des Verlustrücktrags ist die temporäre Mehrwertsteuersenkung zum Beispiel teuer und wenig zielgenau. Sie kostet den Staat 20 Mrd. Euro und kommt in erheblichem Umfang Firmen wie etwa Amazon zugute, die hohe Umsätze machen und Krisengewinner sind.

Verlustrücktrag sollte auf Gewerbesteuer ausgeweitet werden

Es ist höchste Zeit, die Obergrenze bei der Verlustverrechnung deutlich anzuheben, beispielsweise auf 100 Mio. Euro, damit auch größere Unternehmen erreicht werden. Die Steuerexperten Philipp Lamprecht und Alfons Weichenrieder haben außerdem vorgeschlagen, den Verlustrücktrag auf die Gewerbesteuer auszuweiten. Man könnte dem entgegnen, dass die Gemeinden schon sehr hohe Steuerausfälle haben. Aber dieser Einwand überzeugt nicht. Ohne Rücktrag werden die aktuellen Verluste die künftigen Gewerbesteuereinnahmen reduzieren. Die aktuell erwarteten Steuerausfälle der Gemeinden werden im Rahmen der Konjunkturstützen ausgeglichen. Bund und Länder wären sicher bereit, hier nachzulegen. Die Ausdehnung des Verlustrücktrags auf die Gewerbesteuer liegt also auch im dringenden finanziellen Interesse der Gemeinden.

Clemens Fuest
Professor für Nationalökonomie und Finanzwissenschaft
Präsident des ifo Instituts

Erschienen unter dem Titel „Rettende Gutschrift“, Handelsblatt, 26. Oktober 2020, S. 48
 

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Clemens Fuest
ifo Institut, München, 2020
ifo Standpunkt Nr. 220
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