Monographie (Autorenschaft)

Praxiserfahrungen mit den Befreiungsvorschriften des Kleinanlegerschutzgesetzes: Eine aktuelle Bestandsaufnahme

Christa Hainz, Lars Hornuf
ifo Institut, München, 2019

ifo Forschungsberichte / 102

Das Kleinanlegerschutzgesetz aus dem Jahr 2015 soll durch eine stärkere Regulierung für mehr Transparenz für Anlegerinnen und Anleger auf dem „grauen Kapitalmarkt“ sorgen. Das Gesetz beinhaltet jedoch auch Ausnahmeregelungen. Diese entbinden Unternehmen, die sich über eine Crowdinvesting-Plattform finanzieren, sowie soziale, gemeinnützige und kirchliche Projekte von der Pflicht einer Prospekterstellung bei Ausgabe einer Vermögensanlage. Im vorliegenden Bericht werden die Auswirkungen der Ausnahmeregelungen analysiert. Grundlage bilden eine Crowdinvesting-Datenbank sowie Befragungen von sozialen und gemeinnützigen Organisationen.

Im Durchschnitt wuchs der Crowdinvesting-Markt zwischen 2011 und 2017 mit einer jährlichen Wachstumsrate von 197% und verzeichnet mittlerweile ein kumuliertes Volumen von 364 Mio. EUR (Stand: 1. April 2018). Wachstumstreiber war vor allem die Ausweitung der Immobilienfinanzierungen. Die Studie zeigt, dass sich die bei Schwarmfinanzierungen verwendeten Vermögensanlagen von stillen Beteiligungen hin zu partiarischen Darlehen und vor allem Nachrangdarlehen entwickelt haben. Die Nutzung von Wertpapieren und Prospekten ist nach wie vor gering. Es ist eine starke Zunahme der Emissionen zwischen 1 und 2,5 Mio. EUR am Gesamtmarktvolumen zu verzeichnen. Außerdem kommen mehr Emittentinnen in die Nähe des Grenzwertes von 2,5 Mio. EUR. Auch die Anzahl der Investierenden, die auf Crowdinvesting-Portalen exakt 1.000 EUR investierten, stieg nach Inkrafttreten des KASG leicht an. Die Anzahl der Investierenden, die über 10.000 EUR investierten, nahm nach Inkrafttreten des KASG ab. Diese Entwicklungen können als Hinweis auf die Effektivität der Grenzwerte beim Verkaufspreis und bei den Anlagebeträgen gedeutet werden.

Im Bereich sozialer und gemeinnütziger Projekte finden die Ausnahmeregelungen kaum Anwendung, da andere Befreiungsvorschriften eine einfachere Entbindung von der Prospektpflicht ermöglichen.