Gastbeitrag

Weniger Abgeordnete sind möglich

Niklas Potrafke und Volker Meier 


Quelle:
Frankfurter Rundschau
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In den vergangenen Jahrzehnten ist im Bundestag die Zahl der Volksvertreter kontinuierlich gestiegen. Das muss nicht sein.

Der Deutsche Bundestag umfasst 709 Abgeordnete. In keiner Legislaturperiode zuvor waren es so viele. Schließlich liegt die Sollstärke bei 598 Abgeord-neten – 299 direkt gewählte Abgeordnete aus den Wahlkreisen und ebenso 299 Abgeordnete, die über die Liste ins Parlament einziehen. Dass es 709 statt 598 Abgeordnete sind, liegt an Überhang- und Ausgleichsmandaten. Wenn man die Zahl der Abgeordneten reduzieren möchte, stellt sich die Frage, wie man das umsetzen kann, ohne die angemessene Vertretung der Wählerinnen und Wähler zu beeinträchtigen.

Grund für den starken Anstieg der Mandate liegt in der Hybridkonstruktion des Wahlrechts zum Bundestag. Dieses sieht nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum personifizierten Verhältniswahlrecht einerseits den Vorrang des Verhältnismäßigkeitswahlrechts gemäß Zweitstimmenanteil der Parteien vor, um das gleiche Gewicht aller Wählerstimmen zu garantieren.

Andererseits sollen alle Wahlkreise repräsentiert sein. Daher geht die Hälfte der Sollstärke des Bundestags an die Gewinner der Wahlkreise. Falls aber mehr Direktmandate gewonnen werden als der Partei gemäß Zweitstimmenergebnis zustehen, entstehen Überhangmandate. Diese werden durch zusätzliche Ausgleichsmandate kompensiert, bis am Ende das Zweitstimmenergebnis korrekt abgebildet ist.

Eine Reform des Wahlrechts sollte so wenig zusätzliche Mandate wie möglich erzeugen und dabei zwei Grundsätzen genügen. Der absolute Vorrang des Verhältniswahlrechts muss gewahrt bleiben. Die Verteilung der Sitze im Bundestag folgt ausschließlich dem Zweitstimmenanteil der Parteien. Zum anderen sind alle Wahlkreise repräsentiert, und zwar – neben etwaigen Listenkandidaten – mindestens einmal durch einen durch Erststimmen wählbaren Direktkandidaten.

Unsere Modellvorschläge modifizieren zudem das Erststimmenwahlrecht. Erstens könnte der Gesetzgeber die Zahl der Wahlkreise reduzieren, indem er Kreise zusammenlegt, so dass nur 25 Prozent der regulären Sitze direkt vergeben werden. Je weniger Wahlkreise, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit der Entstehung von Überhangmandaten, die zu Ausgleichsmandaten und einer Vergrößerung des Bundestages führen.

Verringert man den Anteil der Direktmandate hingegen nur auf 40 Prozent, wäre zwar gegenüber der jetzigen Regelung die Zahl der Überhangmandate reduziert, allerdings nicht auf null. Eine stärkere Reduktion der Zahl der Direktmandate beinhaltet aber auch eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass einige heutige Wahlkreise weder durch einen Direktkandi-daten noch durch einen Listenkandidaten repräsentiert sind.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, von der Vergabe einzelner Direktmandate an den Wahlkreissieger abzusehen, wenn dadurch Überhangmandate entstehen würden. Direktmandate werden demnach an eine Partei nur so lange vergeben, wie dies ihrem Zweitstimmenanteil entspricht, wobei wie bisher die einzelnen Bundesländer separat behandelt werden. Die Beschränkung erfolgt gemäß der erzielten Anteile an Erststimmen.

Als Beispiel betrachte man eine Partei, die gemäß Zweitstimmenergebnis Anspruch auf vier Sitze hat, aber sechs Wahlkreise direkt gewonnen hat, mit Erststimmenanteilen von 55, 45, 39, 35, 30 oder 28 Prozent. Dann würden nur die Erststimmenbewerber in den ersten vier Wahlkreisen zum Zuge kommen, die anderen beiden sowie die Listenkandidaten gehen leer aus.

Die beiden noch nicht vertretenen Wahlkreise gehen dann an die zweitplatzierten Bewerber, sofern deren Parteien gemäß Zweitstimmenergebnis Ansprüche auf diese Sitze haben. Danach sollten in der Regel alle Erststimmenmandate vergeben sein. Sollte ausnahmsweise auch die zweite Runde zu Überhangmandaten führen, würden nur die Kandidaten mit dem höchsten Erststimmenanteil zum Zuge kommen.

Auf diese Weise werden am Ende alle Direktmandate vergeben. Im Anschluss kommt es wie bisher zur Zuteilung der weiteren Mandate entsprechend den Landeslisten. Durch diese Konstruktion werden Überhangmandate und Ausgleichsmandate vermieden. Ferner ist am Ende jeder der Wahlkreise durch mindestens einen Abgeordneten vertreten, ohne dass auch nur ein Wahlkreis vergrößert werden muss.